Beitragsregelung für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollenden

Betreff: Bei­trags­re­ge­lung für Jugend­li­che, die das 18. Lebens­jahr voll­enden

 

Lie­be Jugend­li­chen, lie­be Eltern,

Da es in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der zu Rück­fra­gen kam, ab wel­chem Alter der Erwach­se­nen­bei­trag sowie die Ver­zehr­pau­scha­le zu ent­rich­ten ist, möch­ten wir mit die­ser Mail ger­ne noch ein­mal wie folgt auf die gül­ti­ge Rege­lung ein­ge­hen.

Wer gilt als Jugendliche/r und wor­auf ist beim Bei­trag zu ach­ten!

Ø  Jugendliche/r im Sin­ne der Sat­zung ist, wer im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht das 18. Lebens­jahr voll­endet, also 17 Jah­re oder jün­ger ist.  Bsp.: Selbst wer am 31.12. eines Jah­res 18 Jah­re alt wird, gilt für das Gesamt­jahr als voll­jäh­rig und muss den Erwach­se­nen­bei­trag sowie die Ver­zehr­pau­scha­le gem. Bei­trags- und Gebüh­ren­ord­nung ent­rich­ten.

Ø  Aus­ge­nom­men von die­ser Rege­lung sind alle, die das 27. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben und sich aktu­ell:

o   in Schul- oder Berufs­aus­bil­dung

o   im Stu­di­um

o   oder in einem ‚Frei­wil­li­gem Sozia­len Jahr‘ befin­den

  • Die­se Aus­nah­me­re­ge­lung kommt aus­drück­lich nur dann zum Tra­gen, wenn das Mit­glied dem Ver­ein jeweils bis spä­tes­tens Ende Febru­ar des lau­fen­den Kalen­der­jah­res unauf­ge­for­dert einen Nach­weis (z.B. Schul- / Imma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung, Aus­bil­dungs­be­schei­ni­gung etc.) sei­nes aktu­el­len Sta­tus vor­le­gen kann.
  • Soll­te dies nicht ter­min­ge­recht erfol­gen, kommt die jeweils gül­ti­ge Bei­trags- und Gebüh­ren­ord­nung zur Anwen­dung.   

Es ist uns auf­grund des erheb­li­chen Auf­wands lei­der nicht mög­lich, die betref­fen­den Mit­glie­der ein­zeln anzu­schrei­ben und auf die anste­hen­de Ände­rung ihres Mit­glieds-Sta­tus hin­zu­wei­sen. Inso­fern möch­ten wir euch herz­lich bit­ten, das sel­ber im Auge zu behal­ten und uns recht­zei­tig zu infor­mie­ren bzw. die ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung vor­zu­le­gen.

Für Rück­fra­gen ste­hen wir selbst­ver­ständ­lich ger­ne zur Ver­fü­gung.

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