Satzung des „Tennisclub Neu-Anspach 1975 e.V.“

Stand: nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 18.11.2022

Satzung als PDF

A Name, Sitz und Zweck des Clubs

§1 Der Verein führt den Namen Tennisclub Neu-Anspach 1975 e.V. Er ist Mitglied des
Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischen Tennisverbandes e.V. Der Verein
hat seinen Sitz in Neu-Anspach. Er ist beim Amtsgericht Usingen eingetragen.

§2 Der Club hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt.

§3 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterwirft sich den jeweils für die Gemeinnützigkeit geltenden Bestimmungen. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B Mitgliedschaft

B 1 Erwerb der Mitgliedschaft

§5 Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können förderndes Mitglied werden.

§5a Für langjährige und besonders herausragende Verdienste im Interesse des Clubs kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag von mindestens 20 Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags sowie von der Ableistung der Arbeitsstunden befreit.

§6 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 7 – gestrichen –

B 2 Beendigung der Mitgliedschaft

§8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Club. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Magnet-Namensschildes und des Clubschlüssels schriftlich an den Vorstand zu richten.

§9 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Club
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlung der nach der Gebührenordnung geschuldeten Beiträge und
Gebühren trotz zweifacher Mahnung.
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder wegen eines
derart grob unsportlichen Verhaltens, dass seine weitere Mitgliedschaft untragbar ist.
Der Beschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann das Mitglied binnen zwei Wochen den Beirat anrufen. Eine
Bestätigung des Ausschlusses ist vom Beirat per eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann in dringenden Fällen den Besuch des
Tennisgeländes bis zum rechtswirksamen Ausschluss untersagen.

B 3 Rechte der Mitglieder

§10 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Anträge sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand
setzt vor jeder Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hierfür eine
Ausschlussfrist fest, die in der Clubtenniszeitung oder mit Rundschreiben
bekanntgegeben wird. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können die Mitglieder bis
drei Tage vor der Versammlung schriftlich Ergänzungsanträge zu den feststehenden
Tagesordnungspunkten stellen. Die Mitglieder ab vollendetem 16 Lebensjahr können
sich an Abstimmungen und Wahlen beteiligen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Fördernde Mitglieder werden durch die gesetzlichen Vertreter vertreten.

§11 Die Mitglieder sind berechtigt, die Tennisanlage zu benutzen. Fördernde Mitglieder
dürfen die Sporteinrichtungen nicht benutzen.
Sofern der Club im Rahmen von Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen an den
Medenspielen des Hessischen Tennisbundes teilnimmt, dürfen vereinsfremde
Mitglieder der aus Spielgemeinschaften gebildeten Mannschaften die Tennisanlage im
Rahmen des Mannschaftstrainings nutzen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen besonderer Veranstaltungen vereinsfremden
Personen die Nutzung der Tennisanlage zu gestatten.

B 4 Pflichten der Mitglieder

§12 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren und sonstige
Leistungen nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührenordnung zu entrichten.

§13 Der Club erhebt folgende Beiträge und Gebühren:
a) Beteiligung an bisherigen Umlagen
b) Jahresmitgliedsbeitrag
c) Abgeltung für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden
d) Gebühren für Sondernutzung und Sonderleistungen.
Die Mitgliederversammlung kann ferner Umlagen für besondere Zwecke beschließen.

C Organe

§14 Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat

C 1 Mitgliederversammlung

§15 Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr – bis spätestens Mitte Februar- stattzufinden (Jahreshauptversammlung). Hierzu lädt der Vorstand ein.

§16 Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, zwei Stellvertreter des Beirates und die Kassenprüfer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt.

§17 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes, welcher der Versammlung den Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten hat.
Sie beschließt eine Clubordnung. Diese enthält Bestimmungen über alle Angelegenheiten, die einer allgemeinen, dauernden Regelung bedürfen und gemäß BGB nicht durch die Satzung geregelt werden müssen.

§18 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auf Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern, auf Verlangen des Beirates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% aller Stimmberechtigten einberufen werden.

§19 Die Einladung zu Mitgliederversammlungen muss den Mitgliedern – bei mehreren
Familienmitgliedern reicht die Einladung an ein stimmberechtigtes Familienmitglied – zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Eine durch die Clubtenniszeitung oder per Email erfolgte Einladung ist rechtzeitig, wenn diese mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstage abgesandt worden ist. Die Fristen beginnen mit dem Tage der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder Emailadresse.

§20 Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn von den anfänglich erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern nur noch weniger als die Hälfte anwesend ist. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs (§41 BGB) und der Änderung der Zielsetzung des Clubs (§2 der Satzung) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind gemäß Punkt 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.

§21 Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Personal – Entscheidungen die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Sach- Entscheidungen ist der Antrag abgelehnt. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden hat bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang zu erfolgen. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der 1. Vorsitzende durch das Los zu ermitteln.
Zu einem Beschluß für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Clubs (§1 BGB) und zur Änderung des §2 dieser Satzung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§22 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen, bei Personalwahlen reicht der Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.

§23 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit wörtlich formulierten Beschlüsse zu fertigen, das vom Versammlungsleiter sowie durch den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es wird innerhalb von acht Wochen den Mitgliedern durch die Clubzeitung oder Rundschreiben bekanntgegeben.

C 2 Vorstand

§24 In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied gewählt werden.

§25 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer zugleich Pressewart
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Kulturwart
h) und höchstens vier Beisitzern.
Falls nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden, können die nicht besetzten Vorstandsfunktionen von anderen Mitgliedern des Vorstandes mit übernommen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Funktionen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

§26 Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Clubs im Rahmen seiner Zielsetzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§27 Das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften sowie der Erwerb, Verkauf und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist jedoch berechtigt bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen, die im Lauf des Wirtschaftsjahres gelegentlich auftreten, entsprechende Kontoüberziehungen auf dem laufenden Konto bei der Hausbankverbindung einzugehen.

§28 Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne von §30 BGB bestellen, wie Gelände- und Arbeitswarte.

§29 Jedes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 3/4 Stimmenmehrheit suspendiert werden.
Über die endgültige Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder wird er seines Amtes suspendiert, so kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. Im Falle des Ausscheidens von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat die Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des dritten Vorstandsmitglieds die Neuwahl vorzunehmen.

§30 Wird die satzungsmäßige Entlastung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung versagt, so kann es in derselben Versammlung abgewählt werden. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit.

§31 Die Finanzgeschäfte des Vorstandes unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer.

§32 Die Kassenprüfer dürfen an der Führung der sonstigen Clubgeschäfte nicht beteiligt sein und ihr Amt nicht länger als 4 Jahre bekleiden. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Vorstandes soll sich überschneiden.

§33 Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Vereinsjahres die Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung vorzutragen.
Die Kassenprüfer stehen dem Vorstand auch für zwischenzeitliche Kassenprüfungen zur Verfügung.

C 3 Beirat

§34 Der Beirat besteht aus drei volljährigen Mitgliedern. Ein Beiratsmitglied sollte Jurist sein. Zum Beiratsmitglied kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied oder mit einem solchen verwandt oder verschwägert oder wer Kassenprüfer ist.

§35 Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so rückt der älteste Stellvertreter nach. Er ist im Falle der Verhinderung eines Beiratsmitglieds auch zunächst zur Stellvertretung berufen.

§36 Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Er hat den Vorstand auf die Einhaltung der Satzung, der Clubordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen.
b) Er hat im Berufungsfall über Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes zu entscheiden. Seine Entscheidung ist endgültig.
c) Er hat bei der Schlichtung von Streitigkeiten mitzuwirken.

D Ordnungsmaßnahmen

§37 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung oder Clubordnung ist der Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:
a) Verweise
b) Disqualifikation bis zu einem Jahr von Meden-, Meisterschafts-, Ranglisten- und Freundschaftsspielen
c) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
Für die Dauer der Ordnungsmaßnahme nach Buchstabe c) wird das Magnet-Namensschild eingezogen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied den Beirat anrufen.

E Auflösung des Clubs

§38 Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§24 und §25 dieser Satzung).
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Neu-Anspach, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

F Schlussbestimmung

§39 Die in der Satzung, der Clubordnung, der Beitrags- und Gebührenordnung sowie der Spiel- und Platzordnung aufgestellten Rechte und Pflichten gelten nur für aktive Mitglieder, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Darüber hinaus gelten für passive Mitglieder die Ziffern 8, 9, 12, 13a + b, 37a + c der Satzung, die Ziffern 9.2 und 9.3 der Clubordnung.

 

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