Betreff: Beitragsregelung für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollenden

 

Liebe Jugendlichen, liebe Eltern,

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Rückfragen kam, ab welchem Alter der Erwachsenenbeitrag sowie die Verzehrpauschale zu entrichten ist, möchten wir mit dieser Mail gerne noch einmal wie folgt auf die gültige Regelung eingehen.

Wer gilt als Jugendliche/r und worauf ist beim Beitrag zu achten!

Ø  Jugendliche/r im Sinne der Satzung ist, wer im laufenden Kalenderjahr nicht das 18. Lebensjahr vollendet, also 17 Jahre oder jünger ist.  Bsp.: Selbst wer am 31.12. eines Jahres 18 Jahre alt wird, gilt für das Gesamtjahr als volljährig und muss den Erwachsenenbeitrag sowie die Verzehrpauschale gem. Beitrags- und Gebührenordnung entrichten.

Ø  Ausgenommen von dieser Regelung sind alle, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich aktuell:

o   in Schul- oder Berufsausbildung

o   im Studium

o   oder in einem ‚Freiwilligem Sozialen Jahr‘ befinden

  • Diese Ausnahmeregelung kommt ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn das Mitglied dem Verein jeweils bis spätestens Ende Februar des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert einen Nachweis (z.B. Schul- / Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung etc.) seines aktuellen Status vorlegen kann.
  • Sollte dies nicht termingerecht erfolgen, kommt die jeweils gültige Beitrags- und Gebührenordnung zur Anwendung.   

Es ist uns aufgrund des erheblichen Aufwands leider nicht möglich, die betreffenden Mitglieder einzeln anzuschreiben und auf die anstehende Änderung ihres Mitglieds-Status hinzuweisen. Insofern möchten wir euch herzlich bitten, das selber im Auge zu behalten und uns rechtzeitig zu informieren bzw. die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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